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Endlich Konto für Alle

Endlich hat sich der Gesetzgeber dazu durchgerungen, den Anspruch auf ein Konto auch rechtlich festzuschreiben. Seit dem 20. Juni 2016 hat jeder Bürger/jede Bürgerin Anspruch auf ein Giro-Konto, soweit er/sie noch kein Konto hat. Zwar hatten die Kreditinstitute bereits 1986 in einer Art „Selbstverpflichtung“ zugesagt, Jedem ein Konto einzurichten. Die Zusage wurde aber häufig umgangen, so dass zuletzt 600 000 bis 700 000 Bundesbürger/Innen keinen Zugang dazu  hatten. Oftmals dienten Schufa-Einträge oder frühere Pfändungen als Verweigerungsgrund. Folgende Funktionen bietet das sogenannte „Basiskonto“: Geld einzahlen, Überweisungen und Lastschriften tätigen oder mit der Girokarte bezahlen – das alles muss das Basiskonto ermöglichen. Kostenlos ist das Konto natürlich nicht. Es darf aber auch nicht mehr kosten als ein gewöhnliches Konto. Sollte eine Bank sich weigern, können Sie sich bei der Finanzaufsichtsbehörde  BAFIN beschweren. Oder melden Sie den Vorfall unserer Schuldnerberatungsstelle.

 

Auf die Verfahrenskosten achten

Im Verbraucherinsolvenzverfahren fallen stets Kosten an, die aber bis zum Abschluss gestundet werden. Danach kann der Treuhänder, der sich seit 2014 auch „Insolvenzverwalter“ nennen darf, eine Rechnung aufmachen. Die Mindestvergütung von 1.000,- kann auf 800,- € reduziert werden, wenn eine „geeignete Stelle“ den Antrag erstellt hat. Auch bei einer geringen Zahl von Gläubigern und überschaubaren Vermögensverhältnissen kann die Mindestvergütung gekürzt werden. Allerdings entscheidet darüber das Insolvenzgericht. Ganz wichtig: Bei andauernder Bedürftigkeit kann eine weitere Stundung der Kosten beantragt werden. Details erläutert die Schuldnerberatungsstelle.

Erschwerniszulage nicht pfändbar

Die Wechselschichtzulage und die Zulagen für Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit fallen unter den Begriff der „Erschwerniszulage“ und sind nicht pfändbar. Allerdings gibt es zu diesem Sachverhalt noch keine höchstrichterliche Entscheidung. Auf jeden Fall sollte beim Insolvenzantrag die Freistellung dieser Sonderzahlungen beantragt werden.

Sorgfalt beim Verzeichnis erforderlich

Manchmal erstellen Schuldner/innen das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis selber. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass alle Gläubiger und deren Hauptforderung aufgeführt werden. Es ist zu beachten, dass der Schuldner größtmögliche Anstrengungen unternehmen muss, um diese Angaben vollständig machen zu können. Hilfreich ist dabei stets eine qualifizierte Schufa-Auskunft, die man über das Internet bestellen kann. Manchmal hilft auch der örtliche Gerichtsvollzieher.

Kindergeld erhöht

Seit September 2015 beträgt das Kindergeld für das 1. Und 2. Kind 190,-€, für das 3. Kind 196,-€ und für jedes weitere Kind 221,- €.  Manche Banken berücksichtigen diese Erhöhungen für das Pfändungsschutzkonto automatisch; manche Kreditinstitute verlangen eine neue Bescheinigung gem. §§ 850 ff. ZPO. Dann können Sie sich an Ihre Schuldnerberatungsstelle wenden.

Neuer Grundfreibetrag

Zum 01. Juli 2015 wurde der Grundfreibetrag nach § 850k Abs. 5 ZPO auf 1.073,88 € für den Schuldner erhöht, auf 404,16 € für die erste Person, der der Schuldner Unterhalt zahlt, sowie auf 225,17 € für jede weitere unterhaltsberechtigte Person. Diese Erhöhung muss von einer Schuldnerberatungsstelle bescheinigt werden, damit sie auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners wirksam wird.  Ohne aktuelle Bescheinigung gelten noch die alten Freibeträge. Wir stellen Ihnen die Bescheinigung aus. Dafür brauchen wir Ihre Daten, die Bankverbindung und die Geburtsdaten der Kinder, falls das Kindergeld ebenfalls auf das P-Konto geht.

Neue Düsseldorfer Tabelle

Zum 01.08.2015 wurden die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder gemäß Düsseldorfer Tabelle erhöht. Das Kindergeld selbst wird rückwirkend zum 01.01.2015  erhöht; und zwar jeweils um 4,- €. D.h. die Beträge steigen wie folgt: Für die ersten beiden Kinder von 184,- auf 188,-, für das dritte Kind auf 194,-€ und auf 219,- € für das vierte und jedes weitere Kind. Auf den Kindesunterhalt wird das Kindergeld in der Regel zur Hälfte angerechnet. Achtung: für das P-Konto müssen auch diese Erhöhungen explizit bescheinigt werden.

Vorstand wiedergewählt

Auf der Jahreshauptversammlung am 17.07.2015  wurde der Vorstand des Frauen- und Familienberatungszentrums e.V. (FFBZ e.V. Buxtehude)  wiedergewählt. Der FFBZ e.V. ist Träger der Sozialen Schuldnerberatungsstelle Buxtehude.  Zur Erinnerung: Sie erreichen uns täglich v. 14-18 Uhr unter 0151- 5 99 66 807. Werden Sie Mitglied. Der Jahresbeitrag beträgt unverändert 30,- €.

 

Prozesskostenhilfe

Hin und wieder passiert es, dass Anwälte es versäumen, ihre Mandanten auf die Möglichkeit der Beratungs- und Prozesskostenhilfe hinzuweisen. Allerdings muss der/die Ratsuchende nachweisen, dass Bedürftigkeit vorliegt. Hierzu müssen Einkommensnachweise und Schuldenaufstellungen vorgelegt werden. Andererseits beklagen Anwälte, dass Ratsuchende trotz mehrfacher Aufforderung diese Nachweise nicht beibringen. Auch hierzu beraten und unterstützen wir Sie gerne.

Dienst-Handy

Wir möchten alle  Schuldner und Schuldnerinnen bitten, unsere Schuldner- und Sozialberatung unter der bekannten Handy-Nummer 0151-5 99 66 807  anzurufen und nicht über den Privatanschluss der Vereinsvorsitzenden.

 

Sozialfonds für bedürftige Kinder

Der Träger der Schuldner- und Sozialberatung hat einen Sozialfonds in erster Linie für bedürftige Kinder eingerichtet, deren Eltern von Sozialhilfe oder Hartz-IV leben. In Ausnahmefällen können auch bedürftige Erwachsene unterstützt werden. Hier wird  in erster Linie an Rentnerinnen und Rentner an der Armutsgrenze gedacht. Anträge sollten direkt an den Verein gestellt werden.

 

Demnächst Flyer neu

Seit Beginn der Schuldnerberatung hat es diverse gesetzliche Änderungen gegeben. Demnächst wird der Verein dazu einen neuen Flyer herausgeben. Erhältlich bei den Gleichstellungsbeauftragten,  Amtsgerichten und Sozialämtern.

 

Novelle in Kraft: Schon nach 3 Jahren schuldenfrei?

Seit dem 01.07.2014 ist die Reform des Insolvenzverfahren in Kraft. Viele Schuldner und Schuldnerinnen hatten sich große Hoffnungen gemacht, dass das „Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens“ sie schneller von den Schulden befreit. Aber diese „Verkürzung“ auf 3 Jahre wird nur für wenige Personen Realität. Denn Bedingung ist, dass die Schuldnerin/der Schuldner 35 % der Schulden und die Verfahrenskosten bezahlen kann. Diese „Mindestbefriedigungsquote“ werden die wenigsten Menschen aufbringen können. Ein kleiner Trost: Wer wenigstens die Verfahrenskosten tragen kann, wird nach 5 Jahren seine Schulden los sein. Ansonsten hat sich nicht wirklich viel verändert. Einerseits entfällt für Gläubiger das bisherige zweijährige „Privileg“ der Lohnabtretungen; andererseits sind endlich auch Genossenschaftsanteile geschützt und dürfen nicht mehr vom Treuhänder zur Masse gezogen werden. Insgesamt hat die zehnjährige Reformdiskussion unterm Strich nicht viel gebracht gebracht – weder für die Gläubiger, noch für die Schuldner. Doch für die anerkannten Beratungsstellen – zu denen auch die Soziale Schuldnerberatungsstelle Buxtehude gehört – gibt es endlich Rechtssicherheit: Die von der Anwaltskammer Celle veranlasste Informationssperre wird ausdrücklich aufgehoben. Ab sofort können wir unsere Mandanten wieder durch das gesamte Verfahren begleiten und erhalten wieder die dafür notwendigen Informationen von den Insolvenzgerichten.

Für ausführliche Informationen rufen Sie uns unter 0151-5 99 66 807 täglich von14 – 18 Uhr an.

 

Bürgerkonto

Menschen, die eine negative Schufa haben, finden nur sehr schwer ein Kreditinstitut für ihr Girokonto. Jetzt bietet die Kreissparkasse Stade ein sogenanntes „Bürgerkonto“ für Alle an. Allerdings sind die Funktionen eingeschränkt. So gibt es keine EC-Karte und keinen Dispositionskredit. Relativ entgegenkommend sind auch die Deutsche Bank und die Postbank. Eine gesetzliche Verpflichtung für alle Kreditinstitute soll es erst ab 2016 geben.

Extra-Gebühren untersagt

Seit 01.01.2012 hat jeder Bürger und jede Bürgerin das Recht, auf Antrag sein normales Giro-Konto in ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) umwandeln zu lassen. Dann sind eingehende Gelder bis zu einem bestimmten Betrag grundsätzlich vor Pfändungen geschützt.

Einige Kreditinstitute im Landkreis Stade haben diese Möglichkeit zum Anlass genommen, die Gebühren für ein P-Konto drastisch anzuheben und bestimmte Service-Leistungen wie z.B. die Benutzung einer EC-Karte oder von Geldautomaten abzuschaffen.

Beides ist ganz klar rechtswidrig. So entschied jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt (Urt. v. 28.03.2012 – 19 U 238/11). Fachleute werten das Berufungsurteil als bindende Entscheidung für alle Sparkassen und privaten Banken.

Sollten Sie als Kunde entsprechende Vereinbarungen mit Ihrer Bank bereits unterschrieben haben, können Sie sich darauf berufen, dass eine derartige formularmäßig geforderte Erklärung eine „nach § 306 a BGB unzulässige Umgehung der gesetzlichen Vorgaben“ ist.

Ein P-Konto darf nicht mehr kosten als ein „normales“ Konto. Eine Bescheinigung über die Höhe der geschützten Gelder auf Ihrem P-Konto stellt Ihnen die Schuldnerberatung LK Stade aus. Vereinbaren Sie einen Termin unter 0151-5 99 66 807 v. 14 bis 18 Uhr.

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