Insolvenzverfahren

Wie funktioniert das Insolvenzverfahren?

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein zweistufiges Verfahren.

In einem ersten Schritt muss der Schuldner oder die Schuldnerin einen außergerichtlichen Vergleich mit den Gläubigern anstreben.

Lehnen die Gläubiger eine außergerichtlichen Einigung ab – was eigentlich die Regel ist – folgt der zweite Schritt:

Der Antrag wird beim zuständigen Insolventgericht eingereicht.

Ehe dieser Antrag gestellt werden kann, muss Ihnen von einer offiziellen Schuldnerberatungsstelle das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches bestätigt werden.

Beim außergerichtlichen Einigungsversuch hilft Ihnen Ihre Schuldnerberatungsstelle, die Ihnen dann auch das Scheitern desselben bescheinigen wird.

Aber auch bei einem erfolgreichen Einigungsversuch stehen wir Ihnen weiterhin zur Seite.

Achtung

Zurzeit wird im Bundestag eine Änderung der Verbraucherinsolvenz geprüft. Danach soll das Verfahren beschleunigt werden, wenn der Schuldner offensichtlich keine „Masse“ zum Verteilen hat.

Der Nachteil:

Die Stundung der Kosten und ihr späterer Erlass sind dann nicht mehr vorgesehen. Vielmehr muss sich der Schuldner mit einem monatlichen Betrag am Verfahren beteiligen.
Im Klartext: Wer sich nicht an den Kosten beteiligen kann, wird erst gar nicht zum Verfahren zugelassen. Er bleibt dann für immer in der Schuldenfalle.

Rufen Sie an…

Sobald Sie einen ersten Termin mit der neuen Schuldnerberatung ausgemacht haben, sind Sie im Verfahren drin und gesetzliche Verschlechterungen können Sie nicht mehr belasten.

Unsere Leistungen für Sie:

► Reduzierung Ihrer Gesamtschulden oder Ratenzahlungen

► Ablösung aller Schulden durch Einmalzahlungen

► Zusammenfassung Ihrer einzelnen Raten in eine für Sie tragbare Gesamtrate

► Vorbereitung des Insolvenzverfahrens

► Erstellung eines Insolvenzantrags in der für Sie zutreffenden Verfahrensart z.B. Regelinsolvenz oder Privatinsolvenz

► Begleitung in das Insolvenzverfahren

 

Zweistufiges Insolvenzverfahren: 1. Außergerichtlicher Vergleich mit den Gläubigern. 2. Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht.


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