P-Konto

Neue Rechte für Schuldner: Das Pfändungsschutzkonto

Viele Schuldner können über ihre Einnahmen nicht mehr frei verfügen, weil ihr Konto gepfändet wurde. Jetzt gibt es Hilfe.
Nach der Umsetzung des „Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes“ ist es Verbrauchern seit dem 1 Juli 2010 möglich, ein sogenanntes Pfändungssicheres Konto bzw. ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) mit ihrer Bank oder Sparkasse zu vereinbaren. Die entsprechenden gesetzlichen Neu-Regelungen hierfür finden im § 850k der Zivilprozessordnung (ZPO) Widerhall.

Gerade Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) geraten aufgrund der eigenen finanziellen Situation schnell in die Lage, sich stark zu verschulden, weil die Einnahmenseite durch Erwerbslosigkeit weggebrochen ist. Der Gesetzgeber hat nun mit dem P-Konto ein deutliches Signal zum Schutze der Schuldner gesetzt. Ein P-Konto können alle beantragen, unabhängig, ob sie Schuldner sind oder nicht.

Wie kann ich ein P-Konto erhalten?

Ein pfändungssicheres Konto ist im eigentlichen Sinne kein neues Girokonto, sondern eine Umwandlung des schon bestehenden.  Es ändert sich dadurch nicht die bestehende Bankverbindung (also Kontonummer, Bankleitzahl). Auf Kontoauszügen oder auf der Bankkarte wird sich kein Vermerk finden lassen, dass es sich um ein „P-Konto“ handelt.

Für die Beantragung eines Pfändungsschutzkontos gehen Sie am Besten direkt zu ihrer Bank, bei der Sie schon ein Girokonto haben und verlangen eine Umwandlung des Kontos in ein Pfandschutzkonto. Die Banken müssen seit dem 1.7.2010 auf Wunsch das Konto umwandeln, da Bankkunden darauf einen Rechtsanspruch haben (§ 850k VII ZPO).

Wichtig: Immer wieder nutzen Betrüger die Unwissenheit der Verbraucher aus. So kann man in vielen Werbeanzeigen lesen, dass Ihnen bei der Einrichtung und Suche eines Pfändungssicheren Kontos gegen eine Gebühr geholfen wird. Darauf sollten Sie auch keinen Fall einlassen, sondern zu ihrer Bank gehen, bei der Sie bereits ein Konto haben.

 

Welche Vorteile hat ein P-Konto?

Wie bereits erwähnt, ist das P-Konto weiterhin ein voll funktionsfähiges Girokonto. Hat man ein P-Konto mit der Bank vereinbart, so besteht automatisch ein Pfändungsfreibetrag nach § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) von derzeit 1028,89 im Monat. . Wenn der Schuldner unterhaltspflichtig ist, erhöht sich der pfändungsfreie Betrag entsprechend. Bescheinigungen stellen wir Ihnen als Ihre Schuldnerberatungsstelle aus.
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Wieviel kostet ein P-Konto ?

Die Preise der Kreditwirtschaft kann die Bundesregierung nicht vorschreiben. Die Bundesregierung ging davon aus, dass die Kreditwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten wird, den Zugang ihrer Kunden zu P-Konten nicht zu erschweren, zumal sie von den erheblichen Verbesserungen bei der Abwicklung von Pfändungen profitiert.
Leider hat sich inzwischen herausgestellt, dass die Banken häufig eine Extra-Gebühr verlangen.  Aber trotzdem lohnt sich ein P-Konto.

Was ist, wenn man kein Konto mehr hat?

Vielen Schuldnern wurde bei Eingang einer Kontopfändung das Girokonto gekündigt. Obwohl es die ZKA-Empfehlung (Girokonto für Jedermann vom Juni 1995) und somit eine Selbstverpflichtungserklärung der Banken existiert, verweigern viele Banken ihren Kunden die Eröffnung eines Girokontos. Die Banken haben sogenannte Ombudsverfahren eingerichtet, bei denen man sich beschweren kann. Fragen Sie also ihre (ehemalige) Bank nach dem zuständigen Ombudsmann und kündigen Sie ein Beschwerdeverfahren an. In vielen Fällen hat eine Ankündigung einer Beschwerde schon ausgereicht, und die Bank hat ein Girokonto eröffnet. Kommt die Bank dennoch dem Gesuch nicht nach, setzen Sie eine Beschwerde auf und informieren die Schuldnerberatungsstelle darüber.

 

Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

 

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